Erstes Buch Aktiengesellschaft › Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung
der Gesellschaft › Erster Abschnitt Auflösung › Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§ 267
Aufruf der Gläubiger · Aktiengesetz (AktG)
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.