Erstes Buch Aktiengesellschaft › Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft › Erster Abschnitt Auflösung › Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

§ 267 Aufruf der Gläubiger · Aktiengesetz (AktG)

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

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