§ 276 Heilung von Mängeln · Aktiengesetz (AktG)
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft › Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft