Erstes Buch Aktiengesellschaft › Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft › Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft

§ 276 Heilung von Mängeln · Aktiengesetz (AktG)

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

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