Drittes Buch Verbundene Unternehmen › Zweiter Teil Leitungsmacht und
Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen › Zweiter Abschnitt Verantwortlichkeit
bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 316
Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag · Aktiengesetz (AktG)
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.