Drittes Buch Verbundene Unternehmen › Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften

§ 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft · Aktiengesetz (AktG)

Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.

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