Erstes Buch Aktiengesellschaft › Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 4 Firma · Aktiengesetz (AktG)

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Alle Vorschriften: AktG — Inhaltsübersicht