Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften › Dritter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften

§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen · Aktiengesetz (AktG)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
  1. 1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  2. 2. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
  1. 1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  2. 2. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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