Erstes Buch Aktiengesellschaft › Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer · Aktiengesetz (AktG)

§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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