Erstes Buch Aktiengesellschaft › Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 71b Rechte aus eigenen Aktien · Aktiengesetz (AktG)

Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

Alle Vorschriften: AktG — Inhaltsübersicht