Erstes Buch Aktiengesellschaft › Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft › Erster Abschnitt Vorstand

§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern · Aktiengesetz (AktG)

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

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