§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern · Aktiengesetz (AktG)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft › Erster Abschnitt Vorstand