§ 12 Betriebstätte · Abgabenordnung (AO)
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1. die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2. Zweigniederlassungen,
- 3. Geschäftsstellen,
- 4. Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5. Warenlager,
- 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.