§ 232 Wirkung der Verjährung · Abgabenordnung (AO)
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
Fünfter Teil Erhebungsverfahren › Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis › 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung