Fünfter Teil Erhebungsverfahren › Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis › 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

§ 232 Wirkung der Verjährung · Abgabenordnung (AO)

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

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