Fünfter Teil Erhebungsverfahren › Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge › 1. Unterabschnitt Verzinsung

§ 233 Grundsatz · Abgabenordnung (AO)

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

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