Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 260 Angabe des Schuldgrundes · Abgabenordnung (AO)

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

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