§ 260 Angabe des Schuldgrundes · Abgabenordnung (AO)
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften