§ 261 Niederschlagung · Abgabenordnung (AO)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.