§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner · Abgabenordnung (AO)
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften