Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher · Abgabenordnung (AO)

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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