Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 265 Vollstreckung gegen Erben · Abgabenordnung (AO)

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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