Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Strafverfahren › 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren › II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls · Abgabenordnung (AO)

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

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