Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Strafverfahren › 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren › II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren · Abgabenordnung (AO)

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).

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