Zweiter Teil Steuerschuldrecht › Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter · Abgabenordnung (AO)

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

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