§ 49 Verschollenheit · Abgabenordnung (AO)
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Zweiter Teil Steuerschuldrecht › Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis