§ 7 Amtsträger · Abgabenordnung (AO)
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
- 1. Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
- 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.