Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

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