Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 8 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

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