Kapitel 7 Verfahrensvorschriften › Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

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