Kapitel 7 Verfahrensvorschriften › Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren
§ 85
Berechnung von Aufenthaltszeiten · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
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