§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Von der Passpflicht sind befreit
- 1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
- 2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.