Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels › Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter
Ausweise
§ 19
Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.