Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels › Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

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