Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels › Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

§ 21 · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

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