§ 21 · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels › Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise