Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels › Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen

§ 29 Befreiung in Rettungsfällen · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

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