Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

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