§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
- 1. Familienname,
- 2. Geburtsname,
- 3. Vornamen,
- 4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
- 5. Geschlecht,
- 6. Doktorgrad,
- 7. Staatsangehörigkeiten,
- 8. Aktenzeichen der Ausländerakte,
- 9. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,
- 10. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
- 11. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.