§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1. Gewerbeanzeigen,
- 2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.