KAPITEL II Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Artikel 7 CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien wird für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb im Einklang mit dem in Unterabsatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt, die mindestens Folgendes umfasst:
  1. a. verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger;
  2. b. Angaben zum Batteriemodell;
  3. c. Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie;
  4. d. den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert;
  5. e. den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus;
  6. f. die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie;
  7. g. einen Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann, auf die sich die in den Buchstaben d und e genannten Werte zum CO2-Fußabdruck stützen.
(2) Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien tragen eine gut sichtbare, lesbare und unverwischbare Kennzeichnung, der den CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d anzeigt und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck angibt, unter die das betreffende Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb fällt.
(3) Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien muss aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen hervorgehen, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck des betreffenden Batteriemodells pro Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert.
(4) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2030, ob eine Ausweitung der Vorschriften dieses Artikels auf Gerätebatterien sowie der in Absatz 3 festgelegten Vorschrift auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von 2 kWh oder weniger durchführbar ist. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.
(5) Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie diese Verfahren haben, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren.

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