KAPITEL II Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Artikel 8 Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb Angaben zu dem in den Aktivmaterialien enthaltenen, aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen jeweiligen Anteil von Kobalt, Lithium oder Nickel und zu dem in der Batterie enthaltenen, aus Abfällen wiedergewonnenen Bleianteil enthalten.
(2) Ab dem 18. August 2031 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, dass diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:
  1. a. 16 % Kobalt;
  2. b. 85 % Blei;
  3. c. 6 % Lithium;
  4. d. 6 % Nickel.
(3) Ab dem 18. August 2036 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:
  1. a. 26 % Kobalt;
  2. b. 85 % Blei;
  3. c. 12 % Lithium;
  4. d. 15 % Nickel.
(4) Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie dieses Verfahren durchlaufen haben, bereits in Verkehr oder in Betrieb genommen.
(5) Nach dem Tag des Inkrafttretens des gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission, ob es aufgrund der bestehenden Verfügbarkeit und der für 2030 und 2035 prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel bzw. des Mangels an diesen Stoffen und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist, die Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ändern.
(6) Soweit dies aufgrund von Marktentwicklungen bezüglich der chemischen Zusammensetzungen von Batterien, die Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien haben, gerechtfertigt und angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Aufnahme anderer Materialien als Kobalt, Blei, Lithium und Nickel, einschließlich der jeweiligen Mindestvorgaben für den Rezyklatgehalt für jedes Material gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels, zu erlassen.

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