KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien

Artikel 74 Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Informationen stellen die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Endnutzern und Händlern für die Kategorien von Batterien, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die folgenden Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung:
  1. a. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung;
  2. b. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 64, um deren Behandlung zu ermöglichen;
  3. c. die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen;
  4. d. die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken;
  5. e. die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien gemäß Artikel 13 oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind;
  6. f. die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.
(2) Die Hersteller stellen den in den Artikeln 62, 65 und 66 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Batterie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:
  1. a. Verfahren für die Demontage von leichten Verkehrsmitteln, Fahrzeugen und Geräten dergestalt, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;
  2. b. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den Brandschutz), die für die Lagerung, Beförderung und die Behandlungsverfahren für Altbatterien gelten.
(4) Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen für die Endnutzer der Batterien dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Plattformen eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Kategorien von Batterien, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.
(5) Die vom Hersteller gemäß Artikel 56 Absatz 4 Buchstaben a bis d getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen.
(6) Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder Organisationen für Herstellerverantwortung führen Informationskampagnen durch und bieten Anreize, um Endnutzer dazu zu bewegen, Altbatterien in einer Weise zu entsorgen, die den den Endnutzern zur Verfügung gestellten Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Absatz 1 entspricht.
(7) Wenn gemäß diesem Artikel Informationen für Endnutzer öffentlich zugänglich gemacht werden, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften gewahrt.

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