KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien

Artikel 75 Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Die Hersteller von Gerätebatterien und von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Batterien und Altbatterien:
  1. a. Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Gerätebatterien und LV-Batterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;
  2. b. Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Allzweck-Gerätebatterien, abzüglich der Allzweck-Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;
  3. c. Menge der gemäß Artikel 59 bzw. Artikel 60 gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien;
  4. d. Sammelquote, die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien erreicht wurde;
  5. e. Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen geliefert wurden;
  6. f. Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung in ein Drittland ausgeführt wurden;
  7. g. Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien.
(2) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, übermitteln der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:
  1. a. Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;
  2. b. Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
  3. c. Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;
  4. d. Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.
(3) Wenn Abfallbewirtschafter Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien oder von Endnutzern abholen, übermitteln sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:
  1. a. Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
  2. b. Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
  3. c. Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;
  4. d. Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Informationen umfassen auch die Informationen über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien sowie Altbatterien, die gemäß Artikel 65 aus Fahrzeugen und Geräten entfernt wurden.
(5) Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, für jedes Kalenderjahr und aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Altbatterien gesammelt wurden, die folgenden Informationen:
  1. a. Menge der zwecks Behandlung erhaltenen Altbatterien;
  2. b. Menge der Altbatterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder Recyclingverfahren zugeführt wurden;
  3. c. Daten zur Recyclingeffizienz und zur stofflichen Verwertung für Altbatterien und zum Bestimmungsort und Ergebnis der endgültigen Outputfraktionen.
(6) Wenn andere als die in Absatz 5 genannten Abfallbesitzer Batterien zwecks Behandlung ausführen, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, die Daten über die Menge der Altbatterien, die separat zur Ausfuhr zwecks Behandlung gesammelt wurden, sowie die in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Daten.
(7) Die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, die Abfallbewirtschafter und die Abfallbesitzer, die im vorliegenden Artikel genannt werden, erstatten binnen sechs Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden, Bericht. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 76 Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.
(8) Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.
(9) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, alle zusätzlichen Informationen anzufordern, die für die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten benötigt werden.

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