Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil Enteignung › Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren

§ 105 Enteignungsantrag · Baugesetzbuch (BBauG)

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

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