Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil Erschließung › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot · Baugesetzbuch (BBauG)

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

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