Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil Erschließung › Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag

§ 132 Regelung durch Satzung · Baugesetzbuch (BBauG)

Die Gemeinden regeln durch Satzung
  1. 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
  2. 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
  3. 3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
  4. 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

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