§ 152 Anwendungsbereich · Baugesetzbuch (BBauG)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften