Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht › Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote › Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote

§ 178 Pflanzgebot · Baugesetzbuch (BBauG)

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

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