Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht › Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote › Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote
§ 178
Pflanzgebot · Baugesetzbuch (BBauG)
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.