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§ 212 Vorverfahren · Baugesetzbuch (BBauG)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
  1. 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
  2. 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie
  3. 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

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