Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften › Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung · Baugesetzbuch (BBauG)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
  1. 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
  2. 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
  3. 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
  4. 4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

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