Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften › Erster Teil Überleitungsvorschriften

§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich · Baugesetzbuch (BBauG)

(1) (weggefallen)
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

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