§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren · Baugesetzbuch (BBauG)
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil Bodenordnung › Erster Abschnitt Umlegung