Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil Bodenordnung › Erster Abschnitt Umlegung

§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan · Baugesetzbuch (BBauG)

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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