Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil Bodenordnung › Erster Abschnitt Umlegung

§ 78 Verfahrens- und Sachkosten · Baugesetzbuch (BBauG)

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

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