Abschnitt 3 Laufbahnen

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber · Bundesbeamtengesetz (BBG)

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

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