§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses · Bundesbeamtengesetz (BBG)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.