Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses › Unterabschnitt 3 Ruhestand

§ 50 Wartezeit · Bundesbeamtengesetz (BBG)

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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